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Start Guad fian Gejdbeiddl Hog’n-Steuertipp (107): Kurzarbeit im Jahr 2021

Hog’n-Steuertipp (107): Kurzarbeit im Jahr 2021

veröffentlicht von da Hogn | 26.01.2021 | kein Kommentar
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Zahlreiche Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter derzeit coronabedingt wieder in Kurzarbeit. Die entsprechenden Voraussetzungen wurden bis Ende 2021 verlängert. Dabei wird das Kurzarbeitergeld weiterhin gestaffelt gezahlt. Dies teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) im Rahmen einer Pressemitteilung mit.

Kurzarbeit bedeutet einen früheren Feierabend, aber auch weniger Geld. Foto: elvtimemaster/pixabay.com

Das Kurzarbeitergeld beträgt für die ersten drei Monate 60 Prozent, vom 4. bis 6. Monat 70 Prozent – und ab dem 7. Monat 80 Prozent des letzten Nettogehalts. Beschäftigte mit einem Kind erhalten jeweils sieben Prozent mehr. Die maximale Bezugsdauer wurde für Beschäftigte, die bereits im vergangenen Jahr von der Kurzarbeit betroffen waren, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31. Dezember 2021). Die Höhe des Nettolohns ist von der Lohnsteuerklasse abhängig. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können durch einen Steuerklassenwechsel die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen.

Steuerklasse hat Einfluss auf das Kurzarbeitergeld

Seit 2020 ist mehrmals im Jahr ein Steuerklassenwechsel möglich. Der Antrag kann beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wechselt der Ehegatte oder Lebenspartner seine Steuerklasse noch im Januar, gilt die neue Steuerklassenkombination mit Beginn des folgenden Monats, der auf die Antragstellung folgt. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich dann schon ab Februar nach der neuen Steuerklasse.

„Das Kurzarbeitergeld ist – wie andere Lohnersatzleistungen – steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht sich prozentual“, erklärt Jana Bauer, Referentin Steuern und Medien beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr, muss er im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben – und zwar bis zum 31. Juli 2022.

Kurzarbeitergeld100 oder Kurzarbeitergeld50?

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld100 für einen relativ kurzen Zeitraum bis zu einem Vierteljahr bezogen haben, können regelmäßig mit einer Steuererstattung rechnen. Denn – verteilt auf das gesamte Jahr – wurden bereits höhere Lohnsteuern einbehalten. Bezieht ein Arbeitnehmer hingegen Kurzarbeitergeld50 und arbeitet das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, muss er regelmäßig mit einer Steuernachzahlung rechnen, erläutert Bauer.

In diesem Fall führte der Arbeitgeber im Laufe des Jahres für den Betroffenen in der Regel zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt ab. Die Höhe der Steuernachzahlung bzw. Steuererstattung ist somit von den bereits im Laufe des Jahres entrichteten Steuern und Vorauszahlungen abhängig.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen unsere Steuertipp-Expertin gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

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Schlagwörter: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., BVL, Corona, Corona-Pandemie, Coronakrise, Freyung, HILO, HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Jana Bauer, Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitergeld100, Kurzarbeitergeld50, Lohnersatzleistung, Maria Weigerstorfer, Progressionsvorbehalt, Service, Steuer, Steuerklasse, Steuerklassenwechsel, Steuertipp
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