Freyung-Grafenau. Zweimal (am 15. und 19. November) hatte der Landkreis Freyung-Grafenau bisher zu einer Corona-Pressekonferenz eingeladen. Und zweimal hatte es Landrat Sebastian Gruber bei einem Appell an die FRG-Bürgerschaft („Vernunft, Disziplin, Zuversicht“) belassen. Beim neuerlichen Gespräch mit den Medien, das am späten Dienstagnachmittag stattgefunden hat, verkündete er nun rigidere Corona-Maßnahmen. FRG orientiert sich dabei an den Vorgaben der Staatsregierung, die im Rahmen der 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) seit Montag Gültigkeit haben und reagiert somit auf den erneut steigenden Inzidenzwert im Landkreis (356,04 – Stand: Dienstagnachmittag, 1. Dezember/Quelle: LGL).
Was die 7-Tage-Inzidenz betrifft, kann Freyung-Grafenau auf eine durchaus ereignisreiche Vergangenheit zurückblicken. Mitte November riss der Bayerwald-Kreis die 400er-Marke – damals der höchste Wert in der gesamten Bundesrepublik. Zwar gehört die Region um Rachel, Lusen & Co. nun ebenfalls wieder zur deutschen Top 10, jedoch „nur“ mehr mit einem Wert knapp über 300. Da sich aber die rechtlichen Voraussetzungen durch die Beschlüsse von Bund und Ländern verändert haben, musste Sebastian Gruber vom „FRG-Weg“ abweichen und rigidere Maßnahmen per Allgemeinverfügung anordnen. Ein Schritt, den die Nachbarlandkreise Regen und Passau bereits am Montag gegangen sind.
Diese Maßnahmen gelten ab Mittwoch, 2. Dezember, 0 Uhr (bis mind. 20.12.20):
- Allgemeine Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr – Verlassen der eigenen Wohnung in diesem Zeitraum nur aus triftigem Grund (*)
- Der Aufenthalt im Landkreis FRG von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ist im Zeitraum von 20 bis 6 Uhr ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen*
- Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nur mit Mund-Nasen-Bedeckung; Teilnehmerzahl auf zehn Teilnehmer beschränkt; Dauer höchstens 60 Minuten; pro Veranstalter nur eine Versammlung je Kalendertag; ausschließlich ortfest; Ausnahmegenehmigungen nur auf Antrag
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Bei Gottesdiensten sowie Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gilt Maskenpflicht auch am Platz
- Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen: Der Zutritt ist nur erlaubt, wenn der Besucher vor Ort einen Corona-Schnelltest durchführen lässt oder der Besucher ein anderweitiges negatives Ergebnis vom selben Tag vorlegen kann; Für jeden Besuch gilt: Trage-Pflicht einer FFP2-Maske, je Tag nur ein Besucher nur 30 Minuten – in Kliniken muss es eine feste Person sein, ausgenommen Begleitung Sterbender, Anwesenheit während einer Geburt, Begleitung eines Kindes durch einen Elternteil;
- Für Mitarbeiter in vollstationären Einrichtungen gilt eine wöchentliche Testpflicht
- Mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie der Abschlussklassen ist ab Jahrgangsstufe sieben sicherzustellen, dass Mindestabstand eingehalten wird – kann dies nicht umgesetzt werden, ist auf Wechselunterricht umzustellen; Klassen- und jahrgangsstufenübergreifender Unterricht reduzieren; Schüler aus FRG, die außerhalb des Landkreises unterrichtet werden, können die dortigen Einrichtungen unter Berücksichtigung der dort geltenden Vorgaben besuchen;
(*) Triftige Gründe sind (im Falle einer Kontrolle muss der Betroffene die triftigen Gründe glaubhaft machen können):
- Ausübung beruflicher Tätigkeit sowie der Weg dahin
- Inanspruchnahme (veterinär-)medizinischer Versorgungsleistungen
- Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe
- Inanspruchnahme der nach der 9. BaylfSMV erlaubten Dienstleistungen
- Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke aus dem Gastronomiebereich
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Besuch des Ehegatten, des Lebenspartners, des nichtehelichen Lebenspartners, von Verwandten in erster Linie, von Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
- Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger oder die Erledigung von Besorgungen für diese
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
- Teilnahme an Gottesdiensten/Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften in dem Rahmen, in dem dies die Infektionsschutzmuaßnahmeverordnung vorsieht
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
„Müssen es gemeinsam schaffen“
„Wir müssen es gemeinsam schaffen, die Infektionskette zu senken“, betonte Gruber im Rahmen der Pressekonferenz. „Ich rufe deshalb alle auf, sich an diese Regeln zu halten, um gerade die Schwächeren und für diese Krankheit anfälligeren Nachbarn, Verwandten und Freunde zu schützen.“ Die ab Mittwoch geltenden Maßnahmen seien mit der Regierung abgestimmt und mit den Regelungen der Nachbarlandkreise Regen und Passau im Wesentlichen synchron und wirkungsgleich. „Mich wundert es nicht, wenn der Bürger angesichts der vielen Regeln etwas den Überblick verliert, deshalb stehen auch wir vom Landratsamt genauso wie andere übergeordnete Stellen für Nachfragen bereit.“
Stephan Hörhammer und Helmut Weigerstorfer