Bis zum 31. Juli müssen selbst erstellte Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2019 abgegeben werden. Das gilt es dabei zu beachten.

„Gut 1.000 Euro beträgt die durchschnittliche Steuererstattung“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), im Rahmen einer Pressemitteilung. „Deshalb ist den meisten Arbeitnehmern die Abgabe einer Einkommensteuererklärung unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung zu empfehlen.“ Die diesjährige Abgabefrist – der 31. Juli – betrifft alle Bürger, die für das Steuerjahr 2019 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und diese selbst erstellen. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat sieben Monate mehr Zeit. Der Termin im kommenden Jahr ist der 1. März, da der 28. Februar auf einen Sonntag fällt.

Wer seine Einkommensteuer 2019 selber erstellt, muss die entsprechenden Dokumente bis 31. Juli abgeben. Foto: jarmoluk/pixabay.com

Auch bei Abgabepflicht erhalten die meisten Arbeitnehmer eine Erstattung. Wer beispielsweise lange Wege zur Arbeit hat, an mehreren Einsatzorten tätig ist, zu Hause arbeiten muss oder weitere berufsbedingte Aufwendungen hat, zusätzliche Einzahlungen zur Altersversorgung oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, erhält in der Regel Geld vom Fiskus zurück.

Pflicht zur Abgabe?

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Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn nur geringe andere Einnahmen haben, können von der Abgabepflicht befreit sein. Für eine freiwillige Einreichung haben sie vier Jahre lang Zeit. Für das Steuerjahr 2019 endet die Frist zur Antragsveranlagung am 31. Dezember 2023. Viele Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn neben dem Gehalt weitere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt oder steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld von mehr als 410 Euro bezogen wurden. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn einer der beiden Partner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn beide Ehepartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben. Auch wenn Arbeitnehmer von einem weiteren Arbeitgeber Lohn nach der Steuerklasse VI bezogen oder sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließen, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.

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Verlängerung der Abgabefrist

Wer absehen kann, dass er die Frist am 31. Juli nicht einhalten kann, sollte eine Fristverlängerung beantragen. Die Fristverlängerung konnte bisher meist problemlos beantragt werden, da die Verspätungssanktionen bislang vor allem im Ermessensspielraum des zuständigen Finanzbeamten lagen. Oft genügte ein Anruf. Die Regeln wurden allerdings verschärft. So soll eine Fristverlängerung eine Ausnahme bleiben und muss gut begründet werden (z. B. Krankenhausaufenthalt, Umzug, Auslandsaufenthalt, langwierige Krankheit, längere Dienstreise, noch fehlende Unterlagen, die von anderer Stelle benötigt werden). Der Antrag sollte schriftlich (E-Mail, per Post) und vor Ablauf der eigentlichen Frist (31. Juli) gestellt werden. Bis Ende Februar 2021 ist dies auch noch rückwirkend möglich. Das Finanzamt setzt dann eine neue Frist an. Im laufenden Jahr dürften die Ämter wegen der Corona-Pandemie diesbezüglich großzügig verfahren.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49


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