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Hog’n-Steuertipp (95): Einspruch einlegen rentiert sich!

veröffentlicht von da Hogn | 13.05.2020 | kein Kommentar
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Die Finanzverwaltung arbeitet auch während der Coronakrise weiter. Mittlerweile gehen bereits viele Steuerbescheide für das Jahr 2019 ein. Wer seine entsprechende Erklärung frühzeitig eingereicht hatte, kann sich möglicherweise schon über eine Steuererstattung auf seinem Konto freuen. Dennoch sollte jeder seinen Steuerbescheid noch einmal sorgfältig auf Richtigkeit überprüfen, wie der Bundesverband für Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt.

64,4 Prozent der 3,25 Millionen im Jahr 2018 eingerichten Einsprüche in Sachen Steuer wurden zugusten des Bürgers entschieden. Foto: stevepb/pixabay.com

Bei Fehlern kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Die Chancen auf eine Korrektur sind hoch: Rund zwei Drittel der Einspruchsverfahren gehen zugunsten der Steuerbürger aus. Nach einer aktuell herausgegebenen Übersicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) erreichten 2018 fast 3,4 Millionen Einsprüche die deutschen Finanzämter – 3,25 Millionen davon wurden im Laufe des Jahres abschließend bearbeitet. Davon wiederum wurden 64,4 Prozent durch Abhilfe, also zugunsten der Steuerbürger entschieden. In 21,3 Prozent der Fälle wurden die Einsprüche zurückgenommen und nur in rund 14 Prozent der Fälle ergingen Einspruchsentscheidungen, die in der Regel eine Ablehnung enthielten.

Diese Frist gilt es zu beachten

„Die Zahlen zeigen, dass Bürger ihre Steuerbescheide nicht einfach hinnehmen, sondern gegen fehlerhafte Bescheide Einspruch einlegen sollten“, kommentiert BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft die neue Einspruchsstatistik. Die Ursache für abweichende Steuerfestsetzungen beruht allerdings nicht ausschließlich auf Fehlern des Finanzamtes. Neben Nichtberücksichtigung von Aufwendungen und anderen Abweichungen gegenüber der Steuererklärung können auch Musterverfahren bei den Finanzgerichten oder auch die Korrektur eigener fehlerhafter Eintragungen Anlass für einen Einspruch sein.

Das Verfahren erfordert einen überschaubaren Aufwand und ist kostenlos. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids schriftlich beim Finanzamt eingegangen sein. Über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuerprogramm kann der Einspruch auch elektronisch eingelegt werden. Ist ein vergleichbares Verfahren beim BFH, einem anderen Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, reicht die Berufung auf das Aktenzeichen dieses Verfahrens, um den Einspruch zu begründen und den eigenen Steuerbescheid offen zu halten.

Die erste Ablehnung ist noch nicht das Ende der Fahnenstange

Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, steht den Bürgern der Weg zu den Finanzgerichten der Länder offen. Diese wurden laut der BMF-Statistik 2018 rund 59.000 Mal angerufen. Finanzgerichtsverfahren sind mit größerem Aufwand und einem Kostenrisiko verbunden. Auch vor Gericht waren viele Steuerpflichtige erfolgreich. In mehr als 20 Prozent der Fälle erzielten die Steuerpflichtigen 2018 einen Erfolg oder Teilerfolg. Nicht eingerechnet in dieser Quote sind Klagen, in denen das Finanzamt im Laufe des Verfahrens den Steuerbescheid zugunsten des Steuerbürgers änderte. Diese Quote betrug 34 Prozent. Somit endeten mehr als die Hälfte aller Finanzgerichtsverfahren zugunsten der Steuerbürger.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

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Schlagwörter: BMF, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., BVL, Einspruch, Elster, Elster Steuer, Elster-Onlineportal, Finanzamt, Freyung, HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Quote, Steuer, Steuer 2019, Steuerbescheid, Steuererklärung, Uwe Rauhöft, Widerspruch
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