Wer Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige zahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend machen. Allerdings können Fehler den Steuervorteil rasch zunichte machen, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar an den Vater der Ehefrau Unterhalt leistete. Dabei erfolgte eine erste Zahlung laut einer Pressemeldung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Höhe von 3.000 Euro im Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Der nächste Geldbetrag wurde im Mai des Folgejahres überwiesen.

Unterhaltsleistungen wie im vorliegenden Fall können als außergewöhnliche Belastung bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums, in diesem Jahr 9.000 Euro, geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag kürzt sich um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person. Außerdem wird der Höchstbetrag gekürzt, wenn der Unterhalt nicht das gesamte Jahr über gezahlt wird. Aus diesem Grund berücksichtigte das Finanzamt im vorliegenden Fall den Unterhalt erst ab Dezember. Folglich reduzierte sich der Höchstbetrag auf 1/12, sodass nur ein geringer Teil des geleisteten Unterhalts steuermindernd anerkannt wurde.

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Bundesfinanzhof hob Finanzgerichtsurteil auf

Das Ehepaar hielt dem entgegen, dass der überwiesene Geldbetrag nicht nur für den Monat Dezember, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zur nächsten Überweisung im Mai des Folgejahres verwendet wurde. Das Finanzgericht Nürnberg folgte dieser Argumentation und gewährte den Abzug des Unterhaltes auch für die Folgemonate, sodass sich ein wesentlich höherer Abzugsbetrag ergab. Mit seinem am 1. August 2018  veröffentlichtem Urteil hat der Bundesfinanzhof jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und den Unterhalt wie im ursprünglichen Steuerbescheid nur für den Monat Dezember berücksichtigt (Aktenzeichen VI R 35/16).

„Das Urteil ergibt sich aus dem Jahresprinzip der Besteuerung“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine. Steuerpflichtige sollten bei ihrer steuerlichen Planung beachten, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem das Geld zu- oder abfließt. Im entschiedenen Streitfall ergaben sich für das unterhaltsleistende Ehepaar aus der strikten steuerlichen Trennung der Kalenderjahre weitere Nachteile. So wurde auch im Folgejahr für die Monate bis zur nächsten Unterhaltszahlung im Mai kein Unterhalt berücksichtigt und der Höchstbetrag für die geleisteten Unterhaltszahlungen auch im zweiten Jahr gekürzt.

So kann der Höchstbetrag ausgeschöpft werden

BVL-Geschäftsführer Rauhöft weist deshalb darauf hin, dass in jedem Jahr die erste Unterhaltszahlung bereits im Januar erfolgen sollte, um den Höchstbetrag in voller Höhe auszuschöpfen. Der geleistete Geldbetrag kann dann bis zur nächsten Rate des laufenden Jahres oder bis zum Jahresende berücksichtigt werden. Der Nachweis regelmäßiger Unterhaltsleistung ab Jahresbeginn ist entbehrlich, wenn der unterstützte Angehörige im Haushalt lebt. In diesen Fällen kann stets der Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge sind oberhalb eines Bagatellbetrages von 624 Euro im Jahr gegenzurechnen.

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HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49


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