Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können mit der Wahl der Steuerklasse selbst beeinflussen, wie viel Lohnsteuer sie monatlich zahlen. Seit Beginn des Jahres 2018 werden alle frisch Vermählten zunächst automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingestuft – und zwar unabhängig davon, ob beide berufstätig sind. Damit ändert sich die Lohnsteuerbelastung in der Regel nicht, weil die Steuerklasse IV im Wesentlichen der Steuerklasse I für Alleinstehende entspricht. Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Pauschalen und Freibeträge sind auf beide Partner gleichmäßig verteilt, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. mitteilt.

Symbolbild: da Hog’n

Ist nur einer berufstätig oder das Einkommen der Partner sehr unterschiedlich, ist diese Kombination ungünstig und der Lohnsteuerabzug zu hoch. Alternativen sind die Steuerklassen III/V oder IV-Faktor/IV-Faktor. Erzielt einer der Partner mehr als zirka 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohns, wird mit der Steuerklassenkombination III für den höher verdienenden Partner und V für seinen Partner insgesamt der geringste Lohnsteuerabzug erreicht. Allerdings müssen die Ehegatten oder Lebenspartner sehr häufig nach Erhalt des Steuerbescheids mit oft erheblichen Steuernachzahlungen rechnen.

So funktioniert das Faktorverfahren

Eine Alternative bietet das sogenannte Faktorverfahren. Mit Wahl der Steuerklassen IV mit Faktor wird bereits beim Lohnsteuerabzug sehr genau die tatsächliche gemeinsame Steuerbelastung zu Grunde gelegt. Hierbei können auch weitere steuermindernde Abzugsbeträge beim Faktor berücksichtigt werden. Bei anderen Steuerklassen müssen in diesen Fällen gesonderte Freibeträge beantragt werden.

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Im Ergebnis treten weder eine hohe Nachzahlung noch eine hohe Erstattung auf. Dennoch besteht ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V oder eingetragenen Freibeträgen nach Ablauf des Jahres die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Zur Wahl des Faktorverfahrens ist ein hierfür vorgesehener Vordruck („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“) mit den individuellen Angaben beim Finanzamt einzureichen. Der Antrag ist für das laufende Jahr noch bis Ende November möglich. Zukünftig, spätestens ab 2019, kann der Faktor für zwei Jahre festgelegt werden.

Das gilt es zu beachten

Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Ehepaare oder Lebenspartner, die über einen Wechsel der Steuerklassen-Kombination nachdenken, sollten auch beachten, dass die Steuerklasse große Auswirkungen auf die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld oder Elterngeld hat. Arbeitnehmer mit Steuerklasse V erhalten bei gleichem Bruttolohn geringere Leistungen gegenüber Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV und IV mit Faktor. Mit Wahl einer günstigen Steuerklasse lässt sich eine höhere Lohnersatzleistung erreichen.“

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Allerdings muss der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse je nach Lohnersatzleistung bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sein. So wird beispielsweise beim Arbeitslosengeld I grundsätzlich die Steuerklasse zu Grunde gelegt, die am Jahresbeginn des Leistungsbezugs eingetragen war. Beim Elterngeld wird ein Wechsel in der Regel nur anerkannt, wenn er mindestens sieben Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes erfolgte.

da Hog’n

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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49


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