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Hog’n-Steuertipp (72): Umbauarbeiten – eine steuerliche Vorberatung ist wichtig

veröffentlicht von da Hogn | 18.06.2018 | kein Kommentar
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Viele Ausgaben sind steuerlich absetzbar, das dürfte bekannt sein. Um eine maximale Steuerersparnis zu erreichen, sollte der Investitionszeitpunkt jedoch sorgfältig geplant werden. Darauf weist des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zu behinderungsbedingten Umbaukosten im Rahmen einer Pressemeldung hin.

Symboldbild: Hog’n-Archiv

Der Hintergrund: Eine Familie aus Baden-Württemberg hatte ihr Wohnhaus umgebaut, um den Wohnraum an die Bedürfnisse ihrer schwerbehinderten Tochter anzupassen. Die Kosten für den Um- und Anbau summierten sich auf mehr als 160.000 Euro, von denen die Pflegeversicherung nur einen geringen Teil erstattete. Die verbleibenden Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau machten die Eltern als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Da sich aufgrund der Höhe ihres Einkommens nur ein Teil der Aufwendungen steuermindernd auswirkte, beantragten sie eine Verteilung der Baukosten auf drei Jahre.

Eine Verteilung der Baukosten auf mehrere Jahre ist nicht möglich

Das Finanzamt erkannte einen Großteil der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau als außergewöhnliche Belastung an und setzte die Einkommensteuer auf 0 Euro fest. Die bereits gezahlte Lohnsteuer wurde in voller Höhe erstattet. Eine Verteilung der Baukosten auf mehrere Jahre lehnte das Finanzamt dagegen ab, sodass sich ein Teil der Aufwendungen nicht steuermindernd auswirkte. Gegen diese Einschränkung erhob das Ehepaar Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.

Nachdem das Finanzgericht die Entscheidung des Finanzamtes bestätigte, hat nunmehr der Bundesfinanzhof ebenfalls eine Verteilung des Aufwendungen abgelehnt (Urteil vom 12.7.2017, Aktenzeichen VI R 36/15). Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist nur besonderen Fällen vorzunehmen, die bei dem Ehepaar nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht vorlagen.

So kann das Urteil umgangen werden

„Dieses Urteil ist bedauerlich, zumal der Bundesfinanzhof in einer früheren Entscheidung ausgeführt hatte, dass in vergleichbaren Fällen eine abweichende Steuerfestsetzung durchaus infrage kommen kann“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine. Rauhöft empfiehlt gerade bei größeren Investionen bereits im Vorfeld eine steuerliche Beratung, um durch geeignete Maßnahmen Nachteile möglichst zu vermeiden. So kann beispielsweise vereinbart werden, die Anzahlung und die Abschlusszahlung auf zwei verschiedene Kalenderjahre zu verteilen, sodass die Aufwendungen auch steuerlich auf zwei Jahre entfallen. Dies gilt auch für geringere Aufwendungen, wenn beispielsweise als Steuerermäßigung zu berücksichtigende Handwerkerleistungen den Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen.

da Hog’n

_________________________________

Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

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Schlagwörter: Außergewöhnliche Belastung, Baden-Württemberg, Behindertengerechter Umbau, bundesfinanzhof, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, BVL, Einkommensteuer, Finanzgericht, HILO, HILO Freyung, Maria Weigerstorfer, Steuer, Steuertipp, tipp, Uwe Rauhöft
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