Zwar sollte sich mit der Abgeltungssteuer das lästige Ausfüllen der „Anlage KAP“ erübrigen, doch es gibt etliche Fälle, in denen Steuerzahler verpflichtet sind, ihre Kapitalerträge akribisch aufzulisten, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt. Etwa dann, wenn mit der Abgeltungssteuer nicht gleich auch Kirchensteuer einbehalten wurde – oder Steuerzahler Kapitalerträge aus dem Ausland erhalten haben. In anderen Fällen wiederum sollten Steuerzahler die „Anlage KAP“ ausfüllen, wenn sie kein Geld verschenken wollen.
Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen
So können sich etwa Anleger, die es versäumt haben, ausreichend hohe Freistellungsaufträge zu stellen, über die Steuererklärung zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Beim Ausfüllen der Bögen helfen die Jahressteuerbescheinigungen der Banken. Diesen können Steuerzahler entnehmen, welche Erträge und Steuern sie einzutragen haben.
da Hog’n
_________________________________
Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung
Tel.: 08551/91 40 49