Ist die Tür zugeschlagen und der Schlüssel liegt in der Wohnung oder im Haus, und ist auch noch der Nachbar mit dem Zweitschlüssel für diese Fälle gerade im Urlaub, dann ist guter Rat teuer und es bleibt in einer solchen Situation häufig nur die Hilfe eines professionellen Schlüsseldienstes. Doch das kann schnell ins Geld gehen.
Da ist es ein kleiner Trost, dass die Kosten für einen professionellen Schlüsseldienst als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer abgesetzt werden können. Dafür ist auf Folgendes zu achten, wie Erich Nöll, Geschäftsführer des des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläuert:
- „Der Schlüsseldienst muss im Haushalt oder im näheren häuslichen Umfeld der Steuerpflichtigen tätig geworden sein. Neben der Haus- oder Wohnungstür kommen beispielsweise auch die Kosten für das Öffnen von Garagen- oder Gartentür infrage.
- Der Steuerpflichtige muss über eine ordnungsgemäße Rechnung des Schlüsseldienstes verfügen und
- den Rechnungsbetrag per Überweisung oder Kartenzahlung beglichen haben, damit ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.“
Gerade letztgenannter Punkt kann ein Problem sein, wenn der Schlüsseldienst sofortige Barzahlung verlangt. Nöll: „Die betroffenen Personen sollen bereits bei telefonischer Beauftragung des Dienstes erfragen, ob eine unbare Zahlung möglich ist. Verfügt der Schlüsseldienst über ein mobiles Gerät zur Kartenzahlung oder erklärt er sich mit einer Überweisung einverstanden, ist auch diese Hürde genommen.“
Maximal 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen
Das Finanzamt erstattet dann 20 Prozent der angefallenen Arbeits- und Anfahrtskosten. In dem selteneren Fall, dass der Einbau eines neuen Schlosses erforderlich ist, sind diese Materialkosten nicht absetzbar. Maximal können pro Kalenderjahr 1.200 Euro Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.
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