Der Fiskus beteiligt sich in einem überschaubaren Ausmaß an den Heimkosten eines nahen Angehörigen. Bezahlt ein Kind die altersbedingte Unterbringung von Mutter oder Vater im Heim, kann es die Aufwendungen nur im Rahmen des sogenannten Unterhaltshöchstbetrages (§ 33a EStG) steuerlich absetzen. Dieser Unterhaltshöchstbetrag ist deckungsgleich mit dem Grundfreibetrag, der sich in 2015 auf 8.472 Euro beläuft. Erfasst werden die üblichen, typischen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, nämlich für Ernährung, Kleidung, Wohnung und Hausrat sowie für notwendige Versicherungen.

SeniorenDie Einkünfte des Heimbewohners, gekürzt um einen anrechnungsfähigen Betrag von 624 Euro, und seine Bezüge (= steuerfreie Einnahmen abzüglich einer Kostenpauschale von 180 Euro) mindern den Unterhaltsbetrag ebenso wie eventuell vorhandenes Vermögen, wenn es 15.500 Euro übersteigt.

Beispiel: Verfügt die zu pflegende Person über kein Vermögen, aber über Einkünfte in Höhe von 6.624 Euro und Bezüge in Höhe von 480 Euro sind als Unterhaltsaufwendungen maximal 2.172 Euro absetzbar:

Werbung
       

6.624 Euro minus 624 Euro (anrechnungsfreier Betrag) = 6.000 Euro

480 Euro minus 180 Euro (Kostenpauschale) = 300 Euro

8.472 Euro minus 6.300 Euro = 2.172 Euro

Werbung
       

Heimkosten als außergew. Behandlungskosten behandelbar

Leben Mutter oder Vater krankheits- oder behinderungsbedingt im Heim, sind sämtliche Heimkosten, auch die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung ab dem Zeitpunkt, zu dem mindestens die Pflegestufe I festgestellt wird, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu behandeln.

Hat der kranke Angehörige seinen privaten Haushalt aufgelöst, sind die üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt in Höhe des Grundfreibetrages (8.472 Euro) als sogenannte Haushaltsersparnis von § 33 EStG ausgeschlossen. In diesem Falle sind die Zahlung des Kindes in Höhe der Haushaltsersparnis um die um den anrechnugsfreien Betrag von 624 Euro gekürzten Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners zu mindern. Der verbleibende Betrag gilt als Unterhaltszahlung nach § 33a EStG und reduziert das zu versteuernde Einkommen des Kindes.

Geld (2)Die den Grundfreibetrag (die Haushaltsersparnis) übersteigenden Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG zu berücksichtigen. Sie sind allerdings um Erstattung von dritter Seite zu mindern, auch um solche aus privaten Versicherungen. Soweit die verbleibenden Aufwendungen die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschreiten, mindern sie sein zu versteuerndes Einkommen.

„Strittig ist, ob die Eigenbeteiligung verfassungskonform ist“

Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des kranken Angehörigen den Grundfreibetrag und den anrechnungsfreien Betrag, entfällt der Abzug des Unterhaltsbetrages nach § 33a EStG. Der Steuerpflichtige kann alle Heimkosten ausschließlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abrechnen. Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners, gekürzt um 1.550 Euro für den persönlichen Bedarf, mindern dabei die Ausgaben ebenso wie sämtliche Erstattungen von Krankenkasse, Pflegeversicherung oder von privaten Versicherungen. Soweit die verbleibenden Aufwendungen die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung überschreiten, mindern sie sein zu versteuerndes Einkommen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Strittig ist, ob die Eigenbeteiligung verfassungskonform ist. Die Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig, daher muss der Steuerpflichtige nichts unternehmen.“

__________________________________

Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:

HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung

Tel.: 08551/91 40 49

da Hog’n


Dir hat dieser Artikel gefallen und du möchtest gerne Deine Wertschätzung für unsere journalistische Arbeit in Form einer kleinen Spende ausdrücken? Du möchtest generell unser journalistisches Schaffen sowie die journalistische Unabhängigkeit und Vielfalt unterstützen? Dann dürft ihr das gerne hier machen (einfach auf den Paypal-Button klicken).


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert