Zu Beginn des Jahre 2015 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl der wesentlichen Neuerungen:
Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zu besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.
Zudem kann der Arbeitgeber bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu einem Beitrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung handelt, die zum Beispiel durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder eines zwigenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten bzw. bei Krankheit eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig werden. Erstmalig sind damit auch Betreuungskosten in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.
Steuerliche Absetzbarkeit der Erstausbildung
Die erstmalige Berufsausbildung wird gesetzlich definiert und es werden gewisse Mindestanforderungen festgelegt. Der Begriff der Erstausbildung war bis 2013 durch die Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes von Anfang 2013 erschwerte eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung. Nach der ab 2015 geltenden Neuregelung muss zum einen die Berufsausbildung als Erstausbildung, sofern in Vollzeit durchgeführt, einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. „Vollzeit“ heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Zum anderen muss die Ausbildung abgeschlossen werden. Ein Abschluss erfolgt in der Regel durch eine bestandene Abschlussprüfung. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Keine erste Berufsausbildung sind beispielsweise Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung; Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.
Betriebsveranstaltungen
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner neueren Rechtsprechung zur Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt werden, die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt. Dies hat zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt. Deshalb wird die Besteuerung dieser Vorteile nun gesetzlich festgeschrieben. Die Neuregelung knüpft an die Bestimmungen der Lohnsteuer-Richtlinien an. Dabei wird die bisherige Freigrenze von 110 Euro in einen Freibetrag umgewandelt und alle Aufwendungen, auch die „Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung“ (z.B. Fremdkosten für Saalmiete und Eventmanager) in die Berechnung einbezogen. Entsprechend den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen werden die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitsnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zugerechnet.
Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.
Versorgungsausgleich
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach einer Eheschließung bzw. der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug erfolgt eine Verstreuung beim Empfänger.
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer
Ab 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt künftig automatisch. „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um ihner kirchensteuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wiedersprochen werden (sog. Sperrvermerk). Dem Wiederspruch folgt die Aufforderung zu Abgabe der Steuererklärung zwecks Festsetzung der Kirchensteuer im Finanzamt.
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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung
Tel.: 08551/91 40 49
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