Umzugskosten können sowohl bei privater als auch bei beruflicher Veranlassung steuerlich geltend gemacht werden. Bei beruflich bedingten Umzügen ergibt sich ein umfangreicher Katalog an Kosten, die, sofern sie nicht bereits der Arbeitgeber zahlt, als Werbungskosten abgesetzt werden können. Diese reichen von Transportkosten (egal ob gewerblich oder in Eigenregie), über Maklergebühren bis hin zu Kosten für den Nachhilfeunterricht für Schulkinder sowie in einer Pauschale für sonstige Umzugskosten. Barzahlung ist hier unschädlich.
Anders sieht es bei privat veranlassten Umzügen aus. Hier können lediglich die Arbeitskosten, Fahrt- und Maschinenkosten einer Möbelspedition in der Einkommensteuererklärung als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ angesetzt werden, wobei 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 4000 Euro Steuervergünstigungen im Jahr).
Betragen die in Rechnung gestellten Leistungen für Arbeit, Fahr und Maschinenleistung der Möbelspedition beispielsweise 1500 Euro, beteiligt sich der Fiskus folglich mit immerhin 300 Euro am privat veranlassten Umzug. Leider verhindert die weit verbreitete Barzahlungspraxis der Speditionsbranche bei privat veranlassten Umzüge häufig die möglich steuerliche Absetzbarkeit.
Wichtig: „Vereinbaren Sie bei privaten Umzug unbare Zahlung“
Denn ebenso wie bei allen anderen haushaltsnahen Dienstleistungen müssen folgende vier Grundvoraussetzungen vorliegen:
- Dienstleistung im Haushalt
- Rechnung des Dienstleisters
- Gesonderter Ausweis der Arbeitskosten in der Rechnung und
- Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszug).
BDL-Geschäftsführer Erich Nöll: „Vereinbaren Sie bei einem privaten Umzug mit ihrem Umzugsunternehmer in jedem Fall unbare Zahlung. Dies kann durch Zahlung per Überweisung, per Verrechnungsscheck oder, wenn das Umzugsunternehmen dies anbietet, mit der EC-Karte vor Ort (Electronic-Cash-Verfahren) eingereicht werden. Wird bar gezahlt, scheidet sich die steuerliche Berücksichtung definitiv aus.“
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