Als außergewöhnliche Belastung werden Ausgaben der privaten Lebensführung bezeichnet, die nicht als Sonderausgaben im Einkommensteuergesetz stehen, denen sich der Steuerpflichtige aber aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie entstehen zwangsläufig. Bis einschließlich 2012 wurden Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit der Steuerpflichtige selbst die Ursachen für den Prozess herbeigeführt hatte.
Doch es gab Ausnahmen:
- Wenn die Klage der einzige Weg war, um das Ziel zu erreichen, konnte auch Prozesskosten führen (z.B. Klage auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft lt. BStBl 2004 II S. 726)
- Bei Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern, Prozesskosten anerkannt, weil der Kernbereich des menschenlichen Lebens betroffen war (BStBl 2002 II S. 3824)
- Wenn Gefahr bestand, die eigene Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt zu können, konnte der Steuerpflichtige Prozesskosten gelten machen (z.B. Klage wegen schwerer Beschädigung des selbst genutzen Einfamilienhauses lt. BStBl 1995 II S. 104 oder Klage zur Abwehr der Privatinsolvenz (FG Rheinland-Pfalz v. 22. Januar 2014 – 4 K 1961/12)
- Auch Scheidungskosten, die die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften bestrafen (= Zwangs-Verbund), waren stets zwangsläufig und daher absetzbar (BStBl 2006 II S. 492)
Seit 2013 keine außergewöhnliche Belastung mehr …
Ab 2013 sollen Zivilprozesskosten nur noch anerkannt werden, wenn ohne diese Ausgaben „der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Scheidungskosten gefährden regelmäßig nicht die Existenzgrundlage, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag (8.130 Euro im Jahr 2013) gewährleistet ist. Sie führen regelmäßig auch nicht zur Privatinsolvenz der Ex-Ehegatten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung rechnen Scheidungskosten deshalb seit 2013 nicht mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen. In den Formularen der Steuererklärung 2013 wird nicht mehr nach ihnen gefragt und in den Erläuterungen nicht mehr auf sie hingewiesen.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Mit der Gesetzesänderung war beabsichtigt, das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) aufzuheben, wonach Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastungen zu werten waren. Der Rechtszustand bis 2012 sollte im Übrigen weiterhin uneingeschränkt gelten. Die Lohnsteuerhilfevereine werden Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, bei Ablehung Einspruch einlegen und ggf. klärend Rechtsstreite vor den Finanzgerichten führen.“
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