Aufgrund des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 75) ist es zwischenzeitlich unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind. Anerkannt werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. 20 Prozent dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen, die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerzahler unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.
Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind (BStBl 1989 II S. 906, 1981 II S. 152).
Bei Zuschüssen fällt die Steuerermäßigung aus
Zieht der Steuerpflichtige in das wie vorstehend beschriebene bezugsfertige Haus (bzw. in die Wohnung) ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt. Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von rechtliche Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstücks. Gefördert werden auch Tätigkeiten in der privat genutzten Zweit- oder Ferienwohnung sowie Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung bei einem Umzug, wenn die neue Wohnung zeitnah bezogen wird. Werden diese Maßnahmen aber auch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z.B. durch KFW-Darlehen, scheidet eine Steuerermäßigung leider aus.
Um Streitigkeiten zu vermeiden: Tag des Einzugs dokumentieren
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL rät: „Um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt von vornherein zu vermeiden empfiehlt es sich, den Tag des Einzugs zu dokumentieren. Der Tag des Einzugs kann z.B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Außerdem sollte die zeitnah Ab- und Anmeldung bei den Meldebehörden nachgewiesen werden können.“
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