Das bislang nur Ehegatten vorbehaltene Splittingverfahren gilt künftig auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Bundestag gab der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013.
Die Änderung ist für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und der damit verbundenen Anwendung des Splittingverfahrens eröffnet sich den eingetragenen Lebenspartnern immer dann, wenn einem der beiden Lebenspartner noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Denn in diesen Fällen kann derjenige, dessen Einkommenssteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, gegebenenfalls noch im Einspruchsverfahren für beide gemeinsam den Antrag auf Zusammenveranlagung stellen.
Die Zusammenveranlagung ist nicht immer von Vorteil
Um im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Vorteilen profitieren zu können, die sich aus den für Ehegatten geltenden Lohnsteuerklassenkombinationen ergeben, ist weiterhin die Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Da die Finanzämter angewiesen sind, derartige Anträge abzulehnen, ist gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einzulegen und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Die Finanzämter haben dann im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Steuerklassen zu ändern.
Achtung: Nicht in allen Fällen ist die Zusammenveranlagung günstiger. So entfällt mit der Anwendung des Splittingverfahrens z.B. der Abzug der bisher als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen. Ebenso kann sich die Zusammenveranlagung ungünstiger auswirken, wenn einer der Lebenspartner Arbeitslosen- oder Krankengeld bezogen hat.
Unser Tipp: Eingetragene Lebenspartnerschaften sollten sich deshalb in jedem Fall steuerlich beraten lassen, denn ein ungeprüfter Antrag auf Zusammenveranlagung kann unter Umständen nachteilig sein.
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