Zivilprozesskosten wurden in der Vergangenheit vom Bundesfinanzhof (BFH) in München lediglich in wenigen Ausnahmefällen steuerlich als Außergewöhnliche Belastung (AgB) anerkannt. Mit Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 (BStBI II S. 1015) hat der BFH diese restriktive Betrachtungsweise aufgegeben und in seiner Begründung darauf verwiesen, dass Kläger wie Beklagte das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig, sondern zwangsläufig auf sich nähmen, weil sie die Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren können. Zwangsläufig seien derartige Zivilprozesskosten allerdings dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig erscheine.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf diese neue Rechtssprechung des BFH mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Weder davon noch davon, dass mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schon ein Nichtanwendungsgesetz (der Abzug als AgB soll ab dem Veranlagungszeitraum [VZ] 2013 ausgeschlossen sein) beschlossen ist, sollten sich die Steuerpflichtigen abhalten lassen, ihre Rechte für Veranlagungszeiträume bis 2012 geltend zu machen.
Bei Ablehung: Innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL empfiehlt: „Steuerpflichtige sollten ihre Kosten aus zivil- und strafrechtlichen Verfahren, sofern das Verfahren – wie gesagt – nicht mutwillig geführt wird und gewisse Aussichten auf Erfolg bietet, als AgB geltend machen. Bei Ablehnung der Aufwendungen ist innerhalb der Monatsfrist ab Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die nachstehenden Revisionsverfahren Zwangsruhe nach § 363 Abs.2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zu beantragen.“
Der BFH hat in den Verfahren IX R 41/12, VI R 69/12, VI R 70/12 und VI R 16/13 zu entscheiden, ob die bei Scheidung entstehenden Prozesskosten zur Regelung vermögens-, güter- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche als AgB anzuerkennen sind. In den Verfahren IX R 5/12 und VI B 26/12 geht es um die Anerkennung von Strafverteidigungskosten als AgB.
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