„Häufig gehen Schüler und Studenten in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. Wird der Ferienjob nur kurzfristig ausgeübt, bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes sozialabgabenfrei“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Der besondere Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung liegt also darin, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen müssen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist der Verdienst unerheblich
Führt der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (früher: Lohnsteuerkarte) die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer an das Finanzamt ab, fallen auch keine Steuern an, eine Einkommenssteuererklärung erübrigt sich.
Bei Schülern und Studenten, die das ganze Jahr über arbeiten und die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, gelten dagegen die üblichen Regelungen für Minijober. Schüler und Studenten erwerben mit einem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung, denn seit 2013 werden Minijober automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich allerdings mit einem schriftlichen Antrag davon befreien lassen.
Bei einem Monatsverdienst von zum Beispiel 400 Euro werden derzeit im gewerblichen Bereich dafür 15,60 Euro (=3,9 Prozent von 400 Euro) einbehalten. Ein prozentual höherer Beitrag muss vom Arbeitnehmer lediglich dann bezahlt werden, wenn der Bruttoarbeitslohn unter 175 Euro liegt.
Die Abgaben werden im Folgejahr zurückerstattet
Liegt kein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, bleibt in der Steuerklasse I ein Monatsverdienst von bis zu 920 Euro steuerfrei. Bei einem höheren Monatsverdienst muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Verdient der Schüler/Student nicht mehr als 11.000 Euro brutto im Jahr (Grundfreibetrag: 8.130 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro, Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.000 Euro plus eine vom Arbeitslohn abhängige Vorsorgepauschale) werden ihm, die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern, auf Antrag bei der Einkommenssteuererklärung im Folgejahr in voller Höhe erstattet.
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