Mit dem Start ins neue Jahr gibt es auch einige Veränderungen im Steuerwesen. Im dritten Teil unserer Steuertipp-Serie widmen wir uns deshalb den Midijobs. Der Lohnsteuerhilfeverein HILO unter der Leitung des Freyunger Büros von Maria Weigerstorfer erklärt, was bei sogenannten Midijobs ab 2013 zu beachten ist.
Ab 1. Januar 2013 werden die Verdienstmöglichkeiten in der so genannten Gleitzone (Midijob) von 400,01 Euro bis 800,00 Euro auf 450,01 Euro bis 850,00 Euro erhöht.
Midijob/Gleitzone – Was ist das?
Diese Regelung verringert den Arbeitnehmeranteil bei der Sozialversicherung. Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig für ein monatliches Arbeitseinkommen innerhalb dieser Gleitzone beschäftigt ist, besteht Sozialversicherungspflicht. Der Vorteil der Gleitzone besteht darin, dass die Arbeitnehmer nur einen abgestuften Anteil zu ihren Beiträgen bezahlen.
Neue Regelung mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013
Arbeitnehmer mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013, die die Gleitzonenregelung der Sozialversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen einen sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitslohn ab 450, 01 Euro bis 850 Euro haben.
Auswirkungen der Neuregelung für bereits in 2012 bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Beschäftigte in der Gleitzone mit Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro bis 450,00 Euro
– Rentenversicherungspflicht
Bereits Beschäftigte in der Gleitzone mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro waren bisher rentenversicherungspflichtig und bleiben es auch nach dem 1. Januar 2013. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auch dann bestehen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt künftig die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro nicht überschreitet. Es gilt weiterhin die Gleitzonenregelung. Bis zum 31. Dezember 2014 kann zunächst keine Versicherungsfreiheit beantragt werden.
– Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Bereits Beschäftigte in der Gleitzone mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro waren bisher auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht bleibt auch nach dem 1. Januar 2013 bestehen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt auch künftig die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro nicht überschreitet. Es gilt weiterhin die Gleitzonenregelung. Allerdings ist diese Versicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014 befristet.
In diesem Zeitraum kann jedoch ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgegeben werden.
Dadurch wird dieser Midijob zum Minijob mit Rentenversicherungspflicht
Die Befreiungsanträge können bis zum 2. April 2013 bei der Krankenkasse (für die Kranken- und Pflichtversicherung) und der Bundesagentur für Arbeit (für die Arbeitslosenversicherung) abgegeben werden. Die Versicherungsfreiheit tritt dann rückwirkend zum 1. Januar 2013 ein, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Andernfalls tritt die Versicherungsfreiheit zum Ersten des Folgemonats ein.
Beschäftigte in der Gleitzone mit Arbeitsentgelt zwischen 800, 01 Euro und 850,00 Euro
Bereits Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800, 01 Euro und 850,00 Euro fielen bisher nicht unter die Gleitzonenregelung und werden auch nach dem 1. Januar 2013 nicht automatisch darunter fallen. Sie haben aber die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2014 gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erklären, dass die Gleitzonenregelung auf ihr Beschäftigungsverhältnis angewendet werden soll.
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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung
Tel.: 08551/914049
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