Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer grundsätzlich am Lebensmittelpunkt eine Hauptwohnung und am Beschäftigungsort, d.h. am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bzw. in dessen Nähe, eine Zweitwohnung unterhalten. Die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort und Verpflegungsaufwendungen für die ersten drei Monate sowie eine Familienheimfahrt je Woche sind dann als Werbungskosten abziehbar. Das teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine mit.
Achtung: Nachweis der finanziellen Beteiligung fehlt meistens
Bei ledigen Arbeitnehmern, insbesondere denjenigen, die im Haus der Eltern eine eigene Hauptwohnung unterhalten, scheitert der Werbungskostenabzug häufig bereits daran, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung nicht nachweisen können. Sie müssen sich nämlich zu mehr als 10 Prozent an den monatlich anfallenden Kosten für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Lebens beteiligen. Über die Höhe und Art des Nachweises schweigt das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Diese Summe stellt den Grundfreibetrag pro Jahr dar
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Wenn man sich am Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes orientiert, der sich in 2016 auf 8.652 Euro im Jahr, also im Monat auf 721 Euro beläuft, sollte mit einer monatlichen Beteiligung von 100 Euro die Bagatellgrenze überschritten sein. Soweit ein lediger Arbeitnehmer monatlich diesen Betrag oder mehr als Beteiligung an der Haushaltsführung überweist, dürfen die Finanzämter in der Regel von einer maßgeblichen Beteiligung an der Haushaltsführung ausgehen. Gegebenenfalls kann jedoch ein höherer Betrag erforderlich sein, da die Höhe der Zahlung grundsätzlich in Relation zum jeweiligen Haushalt zu setzen ist.“
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