Arbeitnehmer können für Ausgaben, die ihre Steuerlast mindern, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Für das Kalenderjahr 2015 endet die Antragsfrist am 30. November. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Das teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in einer Pressemeldung mit.
Das Finanzamt ermittelt dann einen Freibetrag und stellt ihn dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufeverfahrens für Dezember 2015 bereit. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer das Lohnbüro vorzeitig informieren.
Neu ist, dass Arbeitnehmer ab 2016 den Freibetrag für zwei Jahre bekommen können – also für 2016 und 2017. Der gesonderte Antrag kann ab Oktober 2015 gestellt werden. Der Freibetrag enthält nicht den Freibetrag für behinderte Personen, denn einmal beantragt, gilt dieser für die gesamte Laufzeit des Behindertenausweises. Er enthält auch nicht den Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für Alleinstehende der Steuerklasse II, denn dieser ist in der Steuerklasse II eingearbeitet.
„Der Nettobetrag dürfte dann deutlich höher ausfallen“
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015 sollte noch im November gestellt werden, denn dann werden die gesamten Ausgaben für 2015 im Dezember 2015 als Freibetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Nettobetrag von Weihnachtsgeld und Dezember-Gehalt dürfte dann deutlich höher ausfallen. Zwar verpflichten sich Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zur Abgabe einer Steuererklärung 2015, doch das lange Warten auf die Steuererstattung entfällt ja, weil sie größtenteils mit dem Dezembergehalt vom Arbeitgeber geleistet wird.“
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