Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei weiterhin unerheblich.
Eigener Hausstand
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt nun ab 2014 neben dem Innehaben einer Wohnung aus einem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 EStG auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus.
Finanzielle Beteiligung
Die Geldleistungen (Überweisungen) müssen 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung, z.B.
- Miete
- Mietnebenkosten
- Kosten für Lebensmittel
- Kosten für andere Dinge des täglichen Bedarfs
übersteigen. In diesen Fällen ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
Höhe der Mietkosten am Beschäftigungsort
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt.
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Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
HILO Lohnsteuerhilfeverein e.V., Maria Weigerstorfer, Bahnhofstraße 31, 94078 Freyung
Tel.: 08551/91 40 49
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